Guntamatic

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. PRÄAMBEL
    1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich

        Abweichendes vereinbart haben.
   1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
   1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinenund
        Stahlbauindustrie Österreichs in der jeweils gültigen Fassung.
2. VERTRAGSSCHLUSS
    2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn entweder der Verkäufer binnen 10 Tagen eine Auftragsbestätigung
         abgesandt hat und dieser nicht binnen weiterer 10 Tage vom Käufer nachweislich widersprochen wird
         oder wenn die Ware unverzüglich nach Bestelleingang an den Käufer geliefert wird. In letzterem Fall gilt
         die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
   2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des
         Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom
         Verkäufer gesondert anerkannt werden.
   2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die
         Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle
         zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu
         erhalten.
   2.4 Ein Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt den Verkäufer die für die Auftragsbearbeitung aufgewendeten
         Kosten in voller Höhe, zumindest aber 10% der Auftragssumme als Stornogebühr einzuheben.
3. PLÄNE UND UNTERLAGEN
    3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen
         Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im
         Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
   3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes
         sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum
         des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte,
         Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
4. VERPACKUNG
    4.1 Die angegebenen Preise verstehen sich inklusive handelsüblicher Verpackung, wenn nichts anderes
         vereinbart wurde. Für Ersatzteile werden Verpackungskosten gesondert in Rechnung gestelllt.
   4.2 Als Vertragsbestandteil (im Sinne der gewährten Rabatte) wird festgelegt, dass die Entsorgung des
         Verpackungsmaterials fachgerecht durch den Wiederverkäufer (Händler oder Heizungsbauer von
         Guntamatic) zu erfolgen hat. D.h. die Verpackung ist nach Anlieferung mitzunehmen und fachgerecht
         zu entsorgen bzw. zu entpflichten.
5. GEFAHRENÜBERGANG
    5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).
   5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
   5.3 Für Ware, die durch werksfremde Auslieferungsfahrzeuge frei Baustelle, abgeladen, auf Kosten des
         Verkäufers geliefert wird, erfolgt der Gefahrenübergang vom Verkäufer an den Käufer ab Werk.
         Für Ware, die durch werkseigene Auslieferungsfahrzeuge frei Baustelle, abgeladen, auf Kosten des
         Verkäufers geliefert wird, erfolgt der Gefahrenübergang vom Verkäufer an den Käufer in
         ebendiesem Zeitpunkt.
6. LIEFERFRIST
    6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden
         Zeitpunkte:
         a) Datum der Auftragsbestätigung;
         b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen,
         kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
         c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder
         eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
   6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
   6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen
         Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist
         gewährt.
   6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen
         oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
   6.5 Wurde die vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer
         durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
   6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum
         vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder
         Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder auf
         die Bezahlung einer angemessenen Rücknahme- oder Stornierungsgebühr bestehen. Es gilt ausdrücklich
         als vereinbart, dass eine solche bis zum Ausmaß von 50% des Warenwertes zulässig ist.
7. INBETRIEBNAHME UND ABNAHMEPRÜFUNG DURCH DEN VERKÄUFER
    7.1 Durch die Inbetriebnahme eines vom Verkäufer gelieferten Gerätes durch den Verkäufer selbst oder
         eines durch ihn autorisierten Unternehmens, ändert sich in keinerlei Weise der Umfang der
         Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer so wie sie im Falle der
         Warenlieferung allein gegeben wäre.
   7.2 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei
         Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen
         getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am erstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu
         bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für
         die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffen den Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer
         muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung
         anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der
         Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen
         Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der
         Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an
         eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme
         Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist
         dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter
         Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend,
         so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in
         jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann
         nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit
         nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die
         durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten
         Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten
         und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.
8. PREIS
    8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung.
   8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nicht anderes vereinbart
         wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen
         zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
   8.3 Der gewährte Rabattnachlass ist nur unter der Vorraussetzung zur Anwendung zu bringen, dass die
         vereinbarten Zahlungsfristen eingehalten werden.
9. ZAHLUNG
    9.1 Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
   9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom
         Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
   9.3. Bei unbefriedigenden Auskünften über die Bonität des Käufers oder wenn der Käufer mit der Erfüllung
         anderer Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät, ist der Verkäufer berechtigt, die
         Fortsetzung einer laufenden längerfristigen Belieferung nach seiner Wahl von einer Vorauszahlung oder
         Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder vom Vertrag, unter Aufrechterhaltung seiner Ansprüche
         zurückzutreten.
   9.4 Sofern auf Seiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt und er mit seinen
         Zahlungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist, ist dieser berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe
         von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen.
         Entstandene Mahn- und Betreibungskosten sind durch den Käufer zu ersetzen.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
   10.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung, inklusive jener der erbrachten Dienstleistungen,
         Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Vereinbarungen über den
         Gefahrenübergang.
  10.2 Für den Fall der Veräußerung der Ware durch den Käufer verpflichtet sich dieser schon jetzt, alle daraus
         resultierenden Ansprüche unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes an den Verkäufer abzutreten und
         seinen Vertragspartner darüber unmißverständlich in Kenntnis zu setzen.
11. GEWÄHRLEISTUNG
    11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben,
         der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der
         Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.
   11.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren ab
         Lieferung auftreten. Natürlicher Verschleiß schließt Sachmängelansprüche aus. Voraussetzung für die
         Sachmängelhaftung des Verkäufers ist die ordnungsgemäße Installation entsprechend den Anweisungen
         des Verkäufers und unter Beachtung der einschlägigen Normvorschriften sowie die Inbetriebnahme
         durch eine autorisierte Fachfirma. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Installations- und
         Montageanweisung oder der dafür vorhandenen DIN-Bestimmungen, durch falsche Behandlung,
         Bedienung oder Wartung, oder durch Verwendung unzweckmäßiger Bauteile oder Feuerungsmaterialien
         entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Für Lieferteile, die infolge stofflicher Beschaffenheit oder ihrer
         Verwendungsart vorzeitig verbraucht werden wie Fühler und Messsonden, Dichtungen, Glühbirnen,
         Brennraumeinbauten, Schamotteauskleidungen, Roste wird keine Haftung übernommen.
   11.3 Mängel muss der Käufer bei sonstigem Ausschluss jedes Rechtsanspruches unverzüglich spätestens
         innerhalb von drei Werktagen (nach Entdeckung des Mangels) schriftlich geltend machen.
   11.4 Dem Verkäufer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den gemeldeten Mangel zu prüfen und als
         solchen anzuerkennen. Der Verkäufer entscheidet, ob er den Mangel selbst behebt oder durch einen
         autorisierten Dritten beheben lässt. Er entscheidet weiters
         a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern oder
         b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung
         zurücksenden zu lassen oder
         c) die mangelhaften Teile zu ersetzen oder
         d) die mangelhafte Ware zu ersetzen.
   11.5 Mit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist lediglich für die
         nachgebesserten, ersetzten Teile wieder neu.
   11.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer
         nur dann aufzukommen, wenn er vorher hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
   11.7 Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen
         Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel,
         die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter
         Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführter Reparaturen
         oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler
         Abnützung.
   11.8 Der Käufer verzichtet auf sein Recht zur Rückgabe oder zum Wandel der gelieferten Ware, sofern der
         Verkäufer oder ein von ihm autorisiertes Unternehmen intensiv bemüht ist den Mangel nachhaltig zu
         beseitigen, auch wenn ein Mangel bereits wiederholt aufgetreten ist. Das Recht zur Rückgabe oder
         zum Wandel entsteht erst, wenn der Verkäufer schriftlich bekannt gibt den Mangel nicht beseitigen
         zu können.
   11.9 Ein freiwilliger oder regional verpflichtend vorgesehener Gewährleistungzeitraum über 2 Jahre hinaus,
         bedingt in jedem Fall eine jährliche Wartung durch einen Kundendiensttechniker des Verkäufers oder eines
         speziell dafür autorisierten Unternehmens sowie die strikte Einhaltung und schriftliche Dokumentation der
         in der Betriebsanleitung vorgeschriebenen Reinigungs- und Wartungsarbeiten.
12. HAFTUNG
   12.1 Der Verkäufer leistet dem Käufer keinen Schadenersatz für Verletzungen von Personen, für Schäden
         an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, oder für sonstige Schäden, sofern ihm nicht grobe
         Fahrlässigkeit zur Last fällt.
   12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs-,
         Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des
         Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und
         sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
  12.3 Sämtliche Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der vertraglich
         festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche
         erlöschen.
13. FOLGESCHÄDEN
   13.1 Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für jede Art wirtschaftlichen Schadens ist
         ausgeschlossen.
14. ENTLASTUNGSGRÜNDE
   14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie
         daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden
   14.2 Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen
         Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von
         5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der
         jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über
         die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt.
15. DATENSCHUTZ
   15.1 Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Käufers gem. Bundesdatenschutzgesetz im Rahmen des
         Geschäftsverkehrs zu speichern und zu bearbeiten.
16. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT
   16.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers
         örtlich zuständige österreichische Gericht.
   16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
   16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
   16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe
          vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.