Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. PRÄAMBEL
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich
Abweichendes vereinbart haben.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinenund
Stahlbauindustrie Österreichs in der jeweils gültigen Fassung.
2. VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn entweder der Verkäufer binnen 10 Tagen eine Auftragsbestätigung
abgesandt hat und dieser nicht binnen weiterer 10 Tage vom Käufer nachweislich widersprochen wird
oder wenn die Ware unverzüglich nach Bestelleingang an den Käufer geliefert wird. In letzterem Fall gilt
die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des
Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom
Verkäufer gesondert anerkannt werden.
2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die
Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle
zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu
erhalten.
2.4 Ein Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt den Verkäufer die für die Auftragsbearbeitung aufgewendeten
Kosten in voller Höhe, zumindest aber 10% der Auftragssumme als Stornogebühr einzuheben.
3. PLÄNE UND UNTERLAGEN
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen
Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im
Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes
sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum
des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte,
Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
4. VERPACKUNG
4.1 Die angegebenen Preise verstehen sich inklusive handelsüblicher Verpackung, wenn nichts anderes
vereinbart wurde. Für Ersatzteile werden Verpackungskosten gesondert in Rechnung gestelllt.
4.2 Als Vertragsbestandteil (im Sinne der gewährten Rabatte) wird festgelegt, dass die Entsorgung des
Verpackungsmaterials fachgerecht durch den Wiederverkäufer (Händler oder Heizungsbauer von
Guntamatic) zu erfolgen hat. D.h. die Verpackung ist nach Anlieferung mitzunehmen und fachgerecht
zu entsorgen bzw. zu entpflichten.
5. GEFAHRENÜBERGANG
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).
5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
5.3 Für Ware, die durch werksfremde Auslieferungsfahrzeuge frei Baustelle, abgeladen, auf Kosten des
Verkäufers geliefert wird, erfolgt der Gefahrenübergang vom Verkäufer an den Käufer ab Werk.
Für Ware, die durch werkseigene Auslieferungsfahrzeuge frei Baustelle, abgeladen, auf Kosten des
Verkäufers geliefert wird, erfolgt der Gefahrenübergang vom Verkäufer an den Käufer in
ebendiesem Zeitpunkt.
6. LIEFERFRIST
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden
Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen,
kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder
eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen
Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist
gewährt.
6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen
oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.5 Wurde die vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer
durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum
vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder
Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder auf
die Bezahlung einer angemessenen Rücknahme- oder Stornierungsgebühr bestehen. Es gilt ausdrücklich
als vereinbart, dass eine solche bis zum Ausmaß von 50% des Warenwertes zulässig ist.
7. INBETRIEBNAHME UND ABNAHMEPRÜFUNG DURCH DEN VERKÄUFER
7.1 Durch die Inbetriebnahme eines vom Verkäufer gelieferten Gerätes durch den Verkäufer selbst oder
eines durch ihn autorisierten Unternehmens, ändert sich in keinerlei Weise der Umfang der
Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer so wie sie im Falle der
Warenlieferung allein gegeben wäre.
7.2 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei
Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen
getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am erstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu
bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für
die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffen den Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer
muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung
anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der
Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen
Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der
Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an
eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme
Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist
dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter
Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend,
so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in
jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann
nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit
nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die
durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten
Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten
und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.
8. PREIS
8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung.
8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nicht anderes vereinbart
wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen
zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
8.3 Der gewährte Rabattnachlass ist nur unter der Vorraussetzung zur Anwendung zu bringen, dass die
vereinbarten Zahlungsfristen eingehalten werden.
9. ZAHLUNG
9.1 Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom
Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
9.3. Bei unbefriedigenden Auskünften über die Bonität des Käufers oder wenn der Käufer mit der Erfüllung
anderer Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät, ist der Verkäufer berechtigt, die
Fortsetzung einer laufenden längerfristigen Belieferung nach seiner Wahl von einer Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder vom Vertrag, unter Aufrechterhaltung seiner Ansprüche
zurückzutreten.
9.4 Sofern auf Seiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt und er mit seinen
Zahlungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist, ist dieser berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe
von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen.
Entstandene Mahn- und Betreibungskosten sind durch den Käufer zu ersetzen.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung, inklusive jener der erbrachten Dienstleistungen,
Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Vereinbarungen über den
Gefahrenübergang.
10.2 Für den Fall der Veräußerung der Ware durch den Käufer verpflichtet sich dieser schon jetzt, alle daraus
resultierenden Ansprüche unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes an den Verkäufer abzutreten und
seinen Vertragspartner darüber unmißverständlich in Kenntnis zu setzen.
11. GEWÄHRLEISTUNG
11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben,
der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der
Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.
11.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren ab
Lieferung auftreten. Natürlicher Verschleiß schließt Sachmängelansprüche aus. Voraussetzung für die
Sachmängelhaftung des Verkäufers ist die ordnungsgemäße Installation entsprechend den Anweisungen
des Verkäufers und unter Beachtung der einschlägigen Normvorschriften sowie die Inbetriebnahme
durch eine autorisierte Fachfirma. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Installations- und
Montageanweisung oder der dafür vorhandenen DIN-Bestimmungen, durch falsche Behandlung,
Bedienung oder Wartung, oder durch Verwendung unzweckmäßiger Bauteile oder Feuerungsmaterialien
entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Für Lieferteile, die infolge stofflicher Beschaffenheit oder ihrer
Verwendungsart vorzeitig verbraucht werden wie Fühler und Messsonden, Dichtungen, Glühbirnen,
Brennraumeinbauten, Schamotteauskleidungen, Roste wird keine Haftung übernommen.
11.3 Mängel muss der Käufer bei sonstigem Ausschluss jedes Rechtsanspruches unverzüglich spätestens
innerhalb von drei Werktagen (nach Entdeckung des Mangels) schriftlich geltend machen.
11.4 Dem Verkäufer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den gemeldeten Mangel zu prüfen und als
solchen anzuerkennen. Der Verkäufer entscheidet, ob er den Mangel selbst behebt oder durch einen
autorisierten Dritten beheben lässt. Er entscheidet weiters
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern oder
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung
zurücksenden zu lassen oder
c) die mangelhaften Teile zu ersetzen oder
d) die mangelhafte Ware zu ersetzen.
11.5 Mit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist lediglich für die
nachgebesserten, ersetzten Teile wieder neu.
11.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer
nur dann aufzukommen, wenn er vorher hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
11.7 Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen
Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel,
die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter
Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführter Reparaturen
oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler
Abnützung.
11.8 Der Käufer verzichtet auf sein Recht zur Rückgabe oder zum Wandel der gelieferten Ware, sofern der
Verkäufer oder ein von ihm autorisiertes Unternehmen intensiv bemüht ist den Mangel nachhaltig zu
beseitigen, auch wenn ein Mangel bereits wiederholt aufgetreten ist. Das Recht zur Rückgabe oder
zum Wandel entsteht erst, wenn der Verkäufer schriftlich bekannt gibt den Mangel nicht beseitigen
zu können.
11.9 Ein freiwilliger oder regional verpflichtend vorgesehener Gewährleistungzeitraum über 2 Jahre hinaus,
bedingt in jedem Fall eine jährliche Wartung durch einen Kundendiensttechniker des Verkäufers oder eines
speziell dafür autorisierten Unternehmens sowie die strikte Einhaltung und schriftliche Dokumentation der
in der Betriebsanleitung vorgeschriebenen Reinigungs- und Wartungsarbeiten.
12. HAFTUNG
12.1 Der Verkäufer leistet dem Käufer keinen Schadenersatz für Verletzungen von Personen, für Schäden
an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, oder für sonstige Schäden, sofern ihm nicht grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs-,
Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des
Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und
sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
12.3 Sämtliche Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der vertraglich
festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche
erlöschen.
13. FOLGESCHÄDEN
13.1 Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für jede Art wirtschaftlichen Schadens ist
ausgeschlossen.
14. ENTLASTUNGSGRÜNDE
14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie
daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden
14.2 Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen
Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von
5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der
jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über
die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt.
15. DATENSCHUTZ
15.1 Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Käufers gem. Bundesdatenschutzgesetz im Rahmen des
Geschäftsverkehrs zu speichern und zu bearbeiten.
16. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT
16.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers
örtlich zuständige österreichische Gericht.
16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe
vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.